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   BVerwG, 29.08.2005 - 6 PB 6.05   

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BVerwG, 29.08.2005 - 6 PB 6.05 (https://dejure.org/2005,12366)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2005 - 6 PB 6.05 (https://dejure.org/2005,12366)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2005 - 6 PB 6.05 (https://dejure.org/2005,12366)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04

    Anhörung des örtlichen Personalrats durch die Stufenvertretung;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2005 - 6 PB 6.05
    Der "Hauspersonalrat" der übergeordneten Dienststelle ist dagegen zuständig, wenn es um beteiligungspflichtige Angelegenheiten ausschließlich der Beschäftigten der übergeordneten Dienststelle geht (Urteil vom 20. August 2003 BVerwG 6 C 5.03 Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1; Beschluss vom 15. Juli 2004 BVerwG 6 P 1.04 Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18).

    Er hat allerdings ausgesprochen, dass ein der Stellenbesetzung vorausgehendes Auswahlverfahren mit Bewerbern aus mehreren Dienststellen eine übergreifende Betroffenheit der Beschäftigten nur dann begründen kann, wenn es tatsächlich zu Bewerbungen aus dem Kreis der Beschäftigten mehrerer Dienststellen gekommen ist (siehe Beschluss vom 15. Juli 2004 BVerwG 6 P 1.04 a.a.O.).

    So betont der Senat in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend mit dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 2 RhPPersVG, wonach der Gesamtpersonalrat "anstelle der Personalräte" zu beteiligen ist die Ersatzfunktion des Gesamtpersonalrats (Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2005 - 6 PB 6.05
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt dagegen nicht (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

  • BVerwG, 13.09.2002 - 6 P 4.02

    Zuständigkeit der Stufenvertretung; Leiter der Mittelbehörde; Maßnahme für den

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2005 - 6 PB 6.05
    Sind allerdings solche Maßnahmen etwa mit einem Dienststellenwechsel oder mit einer Auswahl unter mehreren Bewerbern verbunden oder sind die ausgewählten Bewerber für einen späteren dienststellenübergreifenden Einsatz vorgesehen, können die Interessen der Beschäftigten mehrerer oder gar aller Dienststellen des Geschäftsbereichs berührt sein (Beschluss vom 13. September 2002 BVerwG 6 P 4.02 Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17).
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 C 5.03

    Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats; Beförderung von Beamten; Konkurrenz von

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2005 - 6 PB 6.05
    Der "Hauspersonalrat" der übergeordneten Dienststelle ist dagegen zuständig, wenn es um beteiligungspflichtige Angelegenheiten ausschließlich der Beschäftigten der übergeordneten Dienststelle geht (Urteil vom 20. August 2003 BVerwG 6 C 5.03 Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1; Beschluss vom 15. Juli 2004 BVerwG 6 P 1.04 Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

    Grundsätzlich ist in allen Angelegenheiten, die eine Dienststelle betreffen, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen (BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 791/79 - AP LPVG Bayern Art. 77 Nr. 1; BVerwG 29. August 2005 - 6 PB 6.05 - Partnerschaftsgrundsatz).

    Sie wurde deshalb hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung allein vom örtlichen Personalrat und nicht vom Gesamtpersonalrat repräsentiert (vgl. BAG 22. August 1996 - 2 AZR 5/96 - BAGE 84, 29, 35; BVerwG 29. August 2005 - 6 PB 6.05 - Repräsentationsgrundsatz).

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

    Eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats kommt deshalb in Betracht, wenn eine Angelegenheit sowohl Beschäftigte der (Stamm-)Dienststelle als auch einen personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teil einer Dienststelle oder wenn sie Beschäftigte in zwei Dienststellen betrifft (BVerwG 29. August 2005 - 6 PB 6.05 -; 20. August 2003 - 6 C 5.03 - zu 1 der Gründe, PersR 2004, 150) .
  • BVerwG, 24.02.2022 - 5 A 7.20

    Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen von Beschäftigten für den

    Dessen Zuständigkeit schließt dann jene des Gesamtpersonalrats aus (vgl. dazu, dass dem Gesamtpersonalrat wie auch der Stufenvertretung lediglich eine "Ersatzfunktion" bzw. "Auffangzuständigkeit" zukommt, wenn die Beteiligung des örtlichen Personalrats ausscheidet, etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2005 - 6 PB 6.05 - juris Rn. 6 und vom 2. September 2009 - 6 PB 22.09 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 31 Rn. 6; Sommer, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 82 Rn. 22 f. m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass bei personellen Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, grundsätzlich nicht mehrere Dienststellen betroffen sind; dies gilt auch für Ein- bzw. Anstellungen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2002 - 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 9 f. und vom 29. August 2005 - 6 PB 6.05 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 17.07.2010 - 6 PB 6.10

    Deutsche Rentenversicherung Nord; Geltung des Mitbestimmungsgesetzes

    Er knüpft damit, wie seine weiteren Ausführungen zeigen (vgl. S. 11 der Beschwerdebegründung), an die in der Senatsrechtsprechung betonte Ersatzfunktion der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats an (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 15 f., vom 29. August 2005 - BVerwG 6 PB 6.05 - juris Rn. 6 und vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13).
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 201/09

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

    Eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats kommt deshalb in Betracht, wenn eine Angelegenheit sowohl Beschäftigte der (Stamm-)Dienststelle als auch einen personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teil einer Dienststelle oder wenn sie Beschäftigte in zwei Dienststellen betrifft (BVerwG 29. August 2005 - 6 PB 6.05 -; 20. August 2003 - 6 C 5.03 - zu 1 der Gründe, PersR 2004, 150) .
  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 74/18

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates bei der Entscheidung über

    Eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.8.2003, a.a.O., Rn. 16; Beschl. v. 29.8.2005, 6 PB 6/05, juris Rn. 5) lediglich zugunsten des Gesamtpersonalrats angenommen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 - 5 Sa 466/21

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Whistleblowing

    Umgekehrt ist der örtliche Personalrat bei der Hauptdienststelle zur Mitbestimmung berufen, wenn die von dem Leiter dieser Dienststelle verfügte beteiligungspflichtige Angelegenheit ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betrifft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz 08.04.2005 - 5 A 10100/05 - Rn. 32 mwN; BVerwG 29.08.2005 - 6 PB 6/05 - Rn. 5 mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2022 - 61 PV 3.21

    Personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit der Polizeibehörde im Land

    Angesichts dieser gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats für dienststellenübergreifende Angelegenheiten innerhalb der Behörde, zu denen der Leiter der Gesamtdienststelle befugt ist, besteht weder ein Bedürfnis noch Raum für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 75 Abs. 1 Satz 2 PersVG auf Umsetzungsfälle und für eine Auslegung des § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG dahin, dass eine Doppelbeteiligung örtlicher Personalräte anstelle des Gesamtpersonalrats geboten sei (vgl. zur Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei dienststellenübergreifenden Angelegenheiten BVerwG, Beschluss vom 26. November 1982 - BVerwG 6 P 18.80 - juris und Beschluss vom 29. August 2005 - BVerwG 6 PB 6.05 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2009 - 62 PV 13.07

    Personalvertretungsrecht; Zuständigkeit; Personalrat; Gesamtpersonalrat;

    Die bei dieser Dienststelle Beschäftigten sind von der fraglichen Personalmaßnahme primär betroffen, denn sie sind es, die mit dem beförderten Mitarbeiter künftig zusammenarbeiten und daher daran interessiert sein müssen, dass der nach den rechtlich anzuerkennenden Maßstäben beste Bewerber den Beförderungsdienstposten erhält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2003 - BVerwG 6 C 5.03 -, Juris Rn. 14 und Beschluss vom 29. August 2005 - BVerwG 6 PB 6.05 - Juris Rn. 5).
  • VG Köln, 28.06.2012 - 33 K 708/11

    Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Dienstplangestaltung für einen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist der Gesamtpersonalrat gem. § 82 Abs. 3 BPersVG zu beteiligen, wenn - wie hier - der Leiter der Hauptdienststelle für eine beteiligungspflichtige Maßnahme zuständig ist, die Beschäftigte des gesamten Geschäftsbereichs der Dienststelle (d.h. Hauptdienststelle und verselbständigte Dienststellen) betrifft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.08.2005 - 6 PB 6/05 - juris, m.w.N.
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